Rechtsgrundlagen:
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes (18.08.2010, BGBI. Nr. 77/2010)
Verordnung des Bundesministers über die getrennte Sammlung biogener Abfälle April 2011: Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen 1975
Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen
§3.(1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt, und Laub.
Begriffsbestimmung:
Lagerfeuer und Grillfeuer:
Feuer, die ausschließlich mit trockenem, unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt sind.
Brauchtumsveranstaltungen:
Veranstaltungen, deren Feuer mit unbehandeltem Holz sowie Baum- und Strauchschnitt beschickt wird:
- Funken
- Osterfeuer
- Sommer- und Wintersonnfeuer
- Johannisfeuer
- Benediktion von Alpen
Schwenden:
Periodisches Entfernen unerwünschten Bewuchses auf Weideflächen zum zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes. Erfasst sind Weideflächen, die im Almkataster oder als Hut- oder Dauerweide oder Lärchenwiese im INVEKOS geführt werden und dort als Futterfläche ausgewiesen sind.
Schwer zugängliche alpine Lage:
Die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktoren mit Anhänger) möglich ist, beträgt mehr als 50 m oder die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, beträgt 50 m oder weniger, jedoch ist geländetechnisch nicht durchführbar.
Verbrennen im Wald:
§ 7 Abs. 3 des BLRG:
"Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBI. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt."
§40 bis 45: "FORSTSCHUTZ"
Feuerentzündung durch nicht Befugte verboten Befugte sind:
- der Waldeigentümer, seine Forst-, Forstschutz-, und Jagdschutzorgane und Forstarbeiter
- sonstige Personen, sofern sie im Besitze einer schriftlichen Erlaubnis des Waldeigentümers sind
- im Gefährdungsbereich der Grundeigentümer und seine Beauftragte
Ständige Zelt- und Lagerplätze sind bewilligungspflichtig.
Schlagbrennen + sonstiges flächenweises Abbrennen von Pflanzenresten (Schlag- und Schwendabraum, Fratten) ist nur zulässig, wenn nicht der Wald gefährdet, die Bodengüte beeinträchtigt oder die Gefahr eines Waldbrandes herbeigeführt wird.
Bundes- und Landesrecht
1. Generelles Verbot des punktuellen und flächenhaften Verbrennens biogener Materialien
2. Ex-lege-Ausnahmen nach dem BLRG:
• übung zur Brand- und Katastrophenbekämpfung
• Lagerfeuer und Grillfeuer
• Abflammen zur Schädlingsbekämpfung im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biolog. Wirtschaftsweise
• Punktuelles Verbrennen von Schwendmaterial in schwer zugänglichen alpinen Lagen
3. Ausnahmen nach der Verordnung des Landeshauptmannes:
• Verbrennen zur Schädlingsbekämpfung, wenn keine ökologisch verträgliche Alternative
• Brauchtumsfeuer
• Punktuelles Verbrennen von Material aus Lawinenabgängen oder Muren, das Weidenutzung in schwer zugänglichen alpinen Lagen behindert
Verbrennen von Gartenabfällen in privaten Hausgärten ist nicht zulässig