Rechtsgrundlagen:
 
Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes (18.08.2010, BGBI. Nr. 77/2010)
Verordnung des Bundesministers über die getrennte Sammlung biogener Abfälle April 2011: Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen 1975
 
Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen
§3.(1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
 
Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt, und Laub.
 
Begriffsbestimmung:
Lagerfeuer und Grillfeuer:
Feuer, die ausschließlich mit trockenem, unbehandeltem Holz oder Holzkohle beschickt sind.
 
Brauchtumsveranstaltungen:
Veranstaltungen, deren Feuer mit unbehandeltem Holz sowie Baum- und Strauchschnitt beschickt wird:
- Funken
- Osterfeuer
- Sommer- und Wintersonnfeuer
- Johannisfeuer
- Benediktion von Alpen